Goldpreis
18.2000
Die Polizei in den Bundesländern kann laut einem Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) auch mehrjährige individuelle Messerverbote erlassen. Es gebe keine die Befugnisse der Länder einschränkende Kompetenz des Bundes, entschied das Gericht in einer am Dienstag in Münster verkündeten Entscheidung und hob damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf. Damit war es der Wuppertaler Polizei erlaubt, einem wegen mehrerer Messerdelikte auffällig gewordenen 20-Jährigen für drei Jahre in Wuppertal, Solingen und Remscheid ein Messerverbot aufzuerlegen.
Die Düsseldorfer Verwaltungsrichter hatten das von der Polizei erlassene Messerverbot aufgehoben. Sie gingen davon aus, dass nach dem Landespolizeirecht in Nordrhein-Westfalen ein Mitführverbot für Messer nicht individuell verhängt werden darf und hier die Gesetzgebungskompetenz des Bundes entgegenstehe.
Dagegen entschied das OVG, dass Alltagsmesser wie etwa Küchen- oder Taschenmesser sowie den Fall des Manns ebenfalls betreffende Werkzeuge, Sportgeräte und Reizsprays keine Waffen im verfassungsrechtlichen Sinn seien.
Für ein individuelles Mitführverbot sei auch keine besondere Norm im Landesgesetz nötig. Der mit dem Verbot verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sei "vergleichsweise gering", befanden die Richter.
Wie das Gericht weiter erklärte, durfte die Polizei davon ausgehen, dass von dem Kläger eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Das Mitführverbot sei auch verhältnismäßig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
R.Bernasconi--NZN